Ersteigerung eines Autos im Internet

Ein 18-jähriger registrierte sich aus Neugierde auf einer Auto-Auktions-Plattform um zu testen, wie der Prozess abläuft. Irrtümlich drückte er auf den Knopf „Kaufen“ und erhielt sofort per E-Mail die Bestätigung, dass der Kauf über CHF 15’000 zustande gekommen sei.

Grundsätzlich gibt es für im Internet abgeschlossene Kaufverträge kein Widerrufsrecht. Der Käufer kann sich zwar auf Irrtum berufen. Wenn der Irrende seinen Irrtum jedoch der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat, haftet er für für den aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenden Schaden.

Mittels verschiedener Tests gelang es uns nachzuweisen, dass der Prozess bei anderen, vergleichbaren Plattformen weniger fehleranfällig war. Der Plattform-Betreiber passte den Prozess an und gewährte dem Verkäufer das Recht, das Fahrzeug kostenlos erneut anzubieten.