Herausgabepflicht des Architekten

Der Fall

Wenn das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten zerrüttet ist, weigert sich der Architekt unter Umständen, die Projektunterlagen herauszugeben. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn der Bauherr wegen nicht richtiger Vertragserfüllung Honorarzahlungen zurückbehalten hat.

Rechtslage

Massgebend ist der Architekturvertrag. In der SIA-Norm 102 sind die Pflichten des Architekten genau umschrieben. Allerdings gelten diese Normen nicht automatisch, sie müssen dem Vertrag zugrundegelegt werden. Doch auch ohne diese Grundlage ist der Architekt verpflichtet, die Unterlagen gestützt auf OR Art. 400 Abs. 1 herauszugeben.

Bei der Klage auf Herausgabe der Unterlagen besteht die Schwierigkeit, dass die Dokumente im einzelnen nicht bekannt sind.

Oft macht der Architekt ein noch offenes Honorar geltend. Rechtlich geht es um ein Zurückbehaltungsrecht zur Sicherung des eigenen Anspruchs (ZGB Art. 895 (Retentionsrecht). Dieses Recht kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Unterlagen verwertbar sind, was in der Regel nicht der Fall ist.

Empfehlung

Klare vertragliche Regelung (basierend auf SIA 102) der Herausgabepflicht.

Ausführungspläne sollten nicht nur in Papierform, sondern auch digital (z.B. dwg-Format) zur Verfügung gestellt werden. Dies erleichtert die Nachführung bei späteren Anpassungen, Sanierungen oder Um-, Anbauten.