Bei Neubauten werden oft Kaufverträge mit „werkvertraglichen Abreden“ abgeschlossen. In rechtlicher Hinsischt handelt es sich einerseits um einen Grundstück-Kaufvertrag nach Art. 216 OR mit Pflicht zur öffentlichen Beurkundung, andererseits um einen Werkvertrag nach Art. 363 OR, obwohl dieser Vertrag gar nicht öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss. Die SIA-Normen werden meist nur teilweise übernommen.
Die Formulierungen dieser Werkverträge sind für die Käufer oft sehr nachteilig. Meist werden hohe, ungesicherte und unverzinste Anzahlungen gefordert. Der Verkäufer verdient Provisionen für den Abschluss der Verträge mit Subakkordanten (denjenigen Unternehmen, welche das Bauwerk planen und erstellen). Bis auf einen rudimentären Baubeschrieb und oberflächlichen Bauplänen werden keine weiteren Unterlagen ausgehändigt.
Bei Vereinbarung eines Fest- oder Pauschalpreises ist der Verkäufer daran interessiert, möglichst die billigsten Handwerker zu engagieren, beim Innenausbau zu sparen und sich auch bezüglich des Materials (z.B. Küchen- und Waschapparate) Kommissionen zu sichern.
Die Haftung für Mängel wird meist so weit wie möglich wegbedungen.
Viele Käufer sind der irrigen Meinung, dass die finanzierende Bank oder der Notar den Vertragsinhalt überprüft und auf die Risiken hinweisen. Weit gefehlt. Im Gegenteil. Die Erfahrung zeigt, dass die Finanzinstitute die Käufer teilweise geradezu dazu drängen, die billigsten Anbieter zu nehmen, auch wenn die Ausführung der Arbeiten daraufhin durch nicht qualifiziertes Personal oder sogar schwarz ausgeführt wird. Der Käufer hat meist nur sehr eingeschränkte Kontroll- bzw. Mitspracherechte.
Es empfielt sich deshalb, den Kaufvertrag vor der Unterzeichnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Von uns erhalten Sie einen mehrseitigen Bericht mit in der Regel 20 bis 30 Änderungs- bzw. Handlungsempfehlungen. Der Bericht wird anschliessend mit jedem Kunden persönlich besprochen.